§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Rasselbande“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..
  2. Der Sitz des Vereins ist Hartenberg/Münchfeld in Mainz.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr ab dem Jahr 2020. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die materielle und finanzielle Unterstützung der Kinder in der Kindertagesstätte, soweit öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, insbesondere durch

  • Förderung handlungsorientierten Lernens im Rahmen von Projekten,
  • Mitwirkung bei öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen, insbesondere Veranstaltungen,
  • Ergänzung des Spiel- und  Fördermaterials zur Förderung der pädagogischen Arbeit.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Mittel zur Förderung des Zwecks sind insbesondere
  • jährliche Mitgliedsbeiträge,
  • freiwillige Spenden,
  • Erlöse aus Veranstaltungen.
  • Am Schluss des Geschäftsjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Der schriftliche Aufnahmeantrag, in dem neben Namen und Anschrift auch eine E-Mail-Adresse anzugeben ist, ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme und erstmalige Beitragszahlung erworben.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
    1. durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat.
    1. durch Streichung aus der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 6 Wochen verstrichen sind und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
    1. durch Ausschluss seitens des Vorstandes aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand die Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Monaten einzuberufen.

Das Mitglied hat anlässlich der Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6) und
    1. der Vorstand, der mindestens aus dem/r Vorsitzenden, dem/r stellvertr. Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in und dem/r Kassenwart/in besteht (§7). Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass zum Vorstand zudem eine Anzahl Beisitzer tritt.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der am Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit bestimmt der Vorstand.
  2. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand eingeladen.
  4. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  5. Bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung können Ergänzungsanträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  6. Über die Aufnahme der Ergänzungsanträge in die Tagesordnung entscheidet die Versammlung.
  7. Versammlungsleiter ist die/der Vorsitzende, im Falle deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Sind beide nicht anwesend, wird ein Versammlungsleiter von der Versammlung bestimmt. Soweit ein Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Versammlung bestimmt.

        Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.
    1. Die Entlastung des Vorstandes.
    1. Die Wahl des neuen Vorstandes. Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht aus der Mitgliederversammlung heraus die geheime Wahl beantragt wird.
    1. Die Wahl von zwei Kassenprüfern.
    1. Satzungsänderungen.
    1. Die Entscheidung über eingereichte Anträge.
    1. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    1. Die Auflösung des Vereins
  2. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der  Satzung oder zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Die Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer/ der Schriftführerin zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Dem Vorstand (§ 5) obliegt die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der von der
    Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.
    1. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder des Vorstandes  anwesend sind.
    1. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand (gem. § 26 BGB) besteht aus:
  3. der/dem Vorsitzenden
  4. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
  5. der/dem Schriftführer/in
  6. der/dem Kassierer/in

Der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten gemeinsam.

  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig. Zu diesen Sitzungen ist durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens drei Tagen einzuladen. Sitzungen sind insbesondere einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens zwei Gesamtvorstandsmitglieder es verlangen.
  • Über die Sitzungen des Vorstandes ist unter Erläuterung der Beschlüsse vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das auch von dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben ist. § 6 Nr. 7 gilt entsprechend.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 1 Jahr bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstands bleibt der amtierende Vorstand geschäftsführend im Amt.

6.    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge, finanzielle Zuwendungen und Spenden

  1. Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Jahresanfang, bis zum 31. Januar  zu leisten.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist von jedem Mitglied frei wählbar. Der Betrag soll 5 € nicht unterschreiten.
  3. Zusätzlich finanzielle Zuwendungen aus freiwilligen Beitragszahlungen oder durch
    Spenden sind auch von Nichtmitgliedern möglich und werden ausschließlich für die
    satzungsmäßigen Zwecke verwendet.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der in
    der Versammlung anwesenden Mitglieder beschließen, wenn dieser Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung enthalten ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mainz, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehung (hier: Förderung der Kindertagesstätte Rasselbande) zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  2. Unterschriften der Gründungsmitglieder